Ein Unternehmen der RHÖN-KLINIKUM AG
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Hausordnung

Der Aufenthalt im Krankenhaus erfordert zum Wohle der Patienten in besonderem Maße Rücksichtnahme und Verständnis. Die nachfolgende Hausordnung will das einvernehmliche Miteinander im Krankenhaus erleichtern. Sie gilt für alle Patienten, Besucher und sonstige Dritte, die sich in einem Gebäude oder auf dem Krankenhausgelände des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH, Standort Gie­ßen, (im Folgenden „Universitätsklinikum" genannt) aufhalten. Die Hausordnung gilt für die Krankenhausstandorte und deren Nebengebäude urid Verkehrsflächen.


§ 1 Allgemeines Verhalten im Universitätsklinikum

  1. Jeder hat sich so zu verhalten, dass eine Beeinträchtigung von Personen, Sachwerten und der Krankenversorgung ausgeschlossen ist. Insbesondere ist in allen Bereichen des Universitätsklinikums größtmögliche Ruhe einzuhalten.
     
  2. Die zur Aufrechterhaltung des ungestörten Krankenhausbetriebes ergehenden Anordnungen der Ärzte, des Pflegepersonals, der Krankenhausverwaltung und der sonstigen beauftragten Beschäftigten (Sicherheitsdienst) sind zu be­ folgen.
     
  3. Durch das Verhalten der Patienten, Besucher oder Dritter dürfen andere Per­ sonen (Patienten, Personal, Besucher usw.) im gesamten Krankenhausgelän­de nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden.
     
  4. Aus krankenhaushygienischen Gründen ist im Universitätsklinikum, insbeson­dere in Räumen und bei Einrichtungsgegenständen, auf größtmögliche Sau­berkeit zu achten. Das Mitbringen und Füttern von Tieren ist mit Ausnahme von Blindenführhunden und Therapiehunden im gesamten Krankenhausbe­reich (einschließlich der Grün-, Park- und Verkehrsflächen) untersagt.
     
  5. Das Benutzen von Fahrrädern, Rollerblades, Skateboards, (Elektro-)rollern u.Ä. ist in den gesamten Gebäuden des Universitätsklinikums, untersagt. Auf dem Betriebsgelände ist aus Gründen der Flugsicherheit jede Nutzung des Luftraums (z.B. Modellflugzeuge, Drachen) untersagt.
     
  6. Das Universitätsklinikum ist ein „Rauchfreies Krankenhaus". Das Rauchen ist nur außerhalb der Gebäude in den hierfür besonders gekennzeichneten und mit Aschenbechern ausgestatteten Bereichen gestattet. Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Raucher außerhalb der Raucherbereiche in eben genannte Be­reiche zu verweisen. In den Gebäuden und Krankenzimmern gilt ein absolutes Rauchverbot.
     
  7.  Auf dem gesamten Krankenhausgelände sind alkoholische Getränke und Dro­gen grundsätzlich untersagt.
     
  8. Krankenhausbereiche, die nur dem Krankenhauspersonal vorbehalten sind, dürfen von Nichtbeschäftigten grundsätzlich nicht betreten werden.

 

§2 Aufenthalt der Patienten

  1. Während der Ruhezeiten und der Nachtstunden ist erhöhte Rücksichtnahme geboten.
    Mittagsruhe: 12.30 bis 14.00 Uhr
    Nachtruhe:    21.30 bis 06.00 Uhr
    Spätestens mit Beginn der Nachtruhe haben sich die Patienten in ihren Zim­mern aufzuhalten.
     
  2. Patienten, die das Universitätsklinikum vorübergehend verlassen wollen, be­ dürfen der Erlaubnis des behandelnden Arztes des Universitätsklinikums. Das Verlassen des Universitätsklinikums erfolgt auf eigene Gefahr.
     
  3. Das Mitbringen und der Anschluss privater elektrischer Großgeräte (z.B. Fern­seher, Heizgeräte, Kochplatten, Wasserkocher, Klimageräte, Kühlschränke usw.) ist nicht erlaubt; gestattet ist lediglich die Benutzung privater Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Rasierapparate, Fön etc.)


§ 3 Besucher

  1.  Für Krankenbesuche gibt es, außer während der Nachtstunden, in der Regel keine zeitlichen Beschränkungen. Im Interesse der Kranken können Besuche aber vom zuständigen Arzt, der Geschäftsführung oder von im Auftrag der Geschäftsführung handelnden Personen im Universitätsklinikum untersagt oder nur bestimmten Personen gestattet werden. Besucherbeschränkungen können im übergeordneten Interesse verfügt werden.
     
  2. Besucher, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausge­meinschaft solche Krankheiten vorliegen, dürfen das Universitätsklinikum nicht betreten. Besucher, insbesondere Kinder, mit bloßem Verdacht auf eine an­ steckende Krankheit, dürfen Bereiche mit immungeschwächten Patienten (Palliativstation, Transplantationsstationen usw.) und die Infektionsstation nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen sowie unter Drogeneinfluss stehenden und sonstigen verhaltensauffälligen Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
     
  3. Die Zahl der im Krankenzimmer anwesenden Besucher kann beschränkt wer­ den. In den Kinderkliniken sollen sich nicht mehr als zwei Besucher gleichzei­tig bei einem Patienten im Zimmer aufhalten.
     
  4. In den Intensivstationen und Infektionsbereichen (Infektionsstation und beson­ders gekennzeichnete Zimmer auf den Stationen) sowie in besonders gefähr­deten Bereichen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt angeordnet oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
     
  5. Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besu­chen.
     
  6. Besuchern des Universitätsklinikums ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur im Parkhaus P2 und nur auf den dort ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Patienten dürfen während der Dauer ihrer stationären Behandlung keine Fahr­ zeuge auf dem Gelände des Universitätsklinikums abstellen. Die Verwaltung des Universitätsklinikums ist berechtigt, ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge gegen Kostenersatz abschleppen zu lassen. Nummerierte Parkplätze sind bewirtschaftet und dürfen ebenfalls nicht von den Patienten und Besuchern benutzt werden.


§4 Ausübung religiöser Handlungen im Universitätsklinikum

Jeder hat sich im Universitätsklinikum so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört und die religiösen Gefühle anderer nicht verletzt werden. Die Ausübung religiöser Handlungen in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses ist grund­sätzlich auf die Kapellen, den Gebetsraum und die Abschiedsräume beschränkt.Ausgenommen davon sind vom Patienten gewünschte religiöse Handlungen von Seelsorgern in den Krankenzimmern.

 

§5 Benutzung der Krankenhauseinrichtungen,  Sicherheits- und Schutzmaßnahmen im Universitätsklinikum

  1. Jeder hat sich bei der Benutzung der Krankenhausanlagen und Einrichtungen so zu verhalten, wie es die Krankenversorgung, die Sicherung und Ordnung des Krankenhausbetriebes, die Rücksicht auf andere und ihre eigene Sicherheit gebieten. Soweit die Nutzung privater Geräte im Rahmen der Hausordnung gestattet ist, gilt dies in gleicher Weise. In jedem Fall ist den Anweisungen des Krankenhauspersonals Folge zu leisten.
     
  2. Auf schonende und pflegliche Behandlung aller Räume, Einrichtungen und Gegenstände im Universitätsklinikum ist zu achten. Insbesondere ist den Pati­enten nicht gestattet, Gegenstände im Universitätsklinikum umzustellen, aus­zuwechseln oder in andere Bereiche des Universitätsklinikums oder außer Haus mitzunehmen.
     
  3. Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, MP3-Player und dergleichen ist nur mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet.
     
  4. Die Benutzung der Fernsehgeräte im Universitätsklinikum ist nur unter Rück­sichtnahme auf die Mitpatienten möglich. Das Personal des Universitätsklini­kums hat bei Bedarf das Recht zur Abschaltung des .Fernsehgerätes.
     
  5. Zum Schutze der Patienten und der medizinischen Geräte ist die Benutzung von Funktelefonen (Handys) und Funkgeräten auf den Intensivstationen, im OP und im Herzkatheterlabor im Universitätsklinikum verboten.
     
  6. Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Notebooks, Laptops, Netbooks u.ä.) ist nur nach ärztlicher Rücksprache erlaubt.
     
  7. Feuer und offenes Licht (z.B. Kerzen) sind verboten.
     
  8. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, verstellt und funktionsunfä­hig gemacht werden (nicht gestattet ist z.B. das Öffnen und Unterkeilen von Brandschutz- und Außentüren, oder das Verstellen von Flucht- und Rettungs­wegen.
     
  9. Anordnungen der Feuerwehr und Polizei sowie der Geschäftsführung, der Be­triebsleitung und der von diesen beauftragten Personen, die die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen überwachen, ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere dürfen Abwehrmaßnahmen bei Feuer und Notstand nicht behindert werden


§6 Kommerzielle und politische Betätigung im Universitätsklinikum

  1. Im Bereich des Universitätsklinikums ist es nicht gestattet, Werbung zu betrei­ ben, Geldspenden zu sammeln oder ein Gewerbe auszuüben.
     
  2. Das Verteilen von Druckschriften, Plakaten und Aushängen ist nur mit Ge­nehmigung der Geschäftsführung erlaubt. Aushänge sind nach Ablauf der Veranstaltung vom Veranstalter zu entfernen. Tarifparteien und Gewerkschaf­ten dürfen auch ohne Erlaubnis der Geschäftsführung Druckschriften, Plakate und Aushänge verteilen.


§7 Zuständigkeiten

  1. Das Hausrecht bzw. die hausrechtlichen Befugnisse werden von der Ge­ schäftsführung, den zuständigen Ärzten und Pflegekräften sowie von den be­ auftragten Beschäftigten (Sicherheitsdienst) ausgeübt.
     
  2. Ausnahmen von dieser Hausordnung kann die Geschäftsführung des Univer­sitätsklinikums erteilen.
     
  3. Bei geplanten Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen des Universi­tätsklinikums ist zunächst die Stabsstelle Unternehmenskommunikation und Marketing anzufragen. Die Genehmigung hierzu erteilt die Geschäftsführung. Daneben ist die Einwilligung von gefilmten und beteiligten betroffenen Perso­nen durch die Medien eigenhändig einzuholen.


§8 Haftungsbeschränkung

  1. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einen vom Universitätsklinikum bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das gleiche gilt für Verlust von Geld- und Wertgegenständen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden. Für persönliche Dinge, wie Hörgeräte, Zahnprothesen, Blutdruckgeräte, Bril­len, Kontaktlinsen, Schmuck usw. wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
     
  2. Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsa­chen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden sowie für Nachlassgegen­stände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten.


§9 Zuwiderhandlungen

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung kann grundsätzlich eine Er­mahnung ausgesprochen werden. Bei wiederholten oder groben Verstößen können die betreffenden Patienten entlassen sowie Besucher und sonstige Personen aus dem Universitätsklinikum und vom Krankenhausgelände ver­ wiesen werden, ggf. in Verbindung mit der Erteilung eines Hausverbots. Die Verstöße können als Hausfriedensbruch geahndet werden. Dies gilt insbeson­dere dann, wenn einer begründeten Aufforderung, •das Universitätsklinikum oder das Krankenhausgelände zu verlassen, nicht nachgekommen wird.
     
  2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Krankenhauseigentum, bleibt vorbehalten.
     

Gießen, den    22.06.2016

Dr. Christiane Hinck-Kneip
Kaufmännische Geschäftsführerin

Prof. Dr. Werner Seeger
Ärztlicher Geschäftsführer