Infos zum Transplantationsregistergesetz für Organempfänger, Wartelistenpatienten und Transplantierte
Laut §15e Abs. 6 des Transplantationsregistergesetz ist die Übermittlung dieser Daten von Organempfängern und Wartelistenpatienten aber nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen hierzu vorliegt. Hierzu müssten die Patienten auf der Warteliste und Transplantierte eine zusätzliche Einverständniserklärung abgeben, dass sie mit der Übermittlung ihrer Daten an die Transplantationsregisterstelle einverstanden sind. Von Seiten der DKG wurde eine allgemeine Patienteninformation und ein Einwilligungsformular für Patienten zur Übermittlung der Daten an die Transplantationsregisterstelle zu Anfang des Jahres 2017 an die TX Zentren verschickt.
Das Problem ist aber, dass bis zum heutigen Datum nicht bekannt ist, welche Einrichtung mit der Aufgabe der Führung des Transplantationsregisters und der Vertrauensstelle beauftragt wird. Sobald diese Einrichtungen (Transplantationsregister und Vertrauensstelle) eingerichtet sind, werden wir Sie auf dieser Website über die konkrete Ausgestaltung informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Transplantationszentrum Gießen
Prof. Weimer