Aufgaben und Tätigkeiten
Nach Abschluss der Berufsausbildung zur Pflegefachfrau / Pflegefachmann sind den Absolventen nach § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) ihm vorbehaltene Tätigkeiten zugeordnet. Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
Darüber hinaus erhält sie durch die Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 die automatische europäische Anerkennung.